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Abschied von den Halogen-Leuchtmitteln


Eine höhere Energieeffizienz ist eine der vier Säulen der Energiestrategie 2050. Umgesetzt wird sie unter anderem in der Energieeffizienzverordnung EnEV. Sie legt die Mindestanforderungen an die Effizienz von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten fest. Für Leuchtmittel tritt per 1. September 2018 die sechste Stufe der EU-Verordnung 244/2009 in Kraft. Anhang 1.9 der schweizerischen EnEV nimmt darauf Bezug.

Was bedeutet das genau?
Ab dem 1. September 2018 müssen Leuchtmittel mit ungerichtetem Licht (rundstrahlend) beim Inverkehrbringen mindestens die Energie-Effizienzklasse B aufweisen. Dies bedeutet das Aus für handelsübliche Haushalts-Halogenleuchtmittel, die nur die Klassen C oder D erreichen. Es gilt allerdings eine Übergangsfrist: Produkte, welche die neu geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen von den Händlern noch bis zum 31. August 2019 verkauft werden.

Gibt es noch Ausnahmen?
Es gibt eine Ausnahme für klare Halogenlampen mit den Sockeln R7s und G9, da es für diese Produkttypen noch nicht genug Alternativen in besseren Effizienzklassen gibt. Sie dürfen deshalb weiterhin auf den Markt gebracht werden, obwohl sie nur der Energie-Effizienzklasse C entsprechen.

Müssen nun alle Halogenleuchtmittel ersetzt werden?
Nein, bereits gekaufte Leuchtmittel sind von diesen neuen Anforderungen nicht betroffen. LED-Alternativen sind aber mittlerweile in praktisch allen Anwendungsbereichen verfügbar. Die höheren Anschaffungskosten zahlen sich dank des viel kleineren Stromverbrauchs innerhalb von 1-2 Jahren zurück. Worauf Sie beim Kauf achten müssen, erfahren sie auf www.energieschweiz.ch/led.

Markus Bleuer, Fachspezialist Geräte, BFE

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1 Antwort
  1. Stefan Roth
    Stefan Roth sagte:

    Das BFE kommuniziert, dass die höhere Effizienz von LED-Leuchten zu phantastisch kurzen Payback-Zeiten führt. Wozu braucht es denn Verbote, wenn dem so wäre? Weil wir Konsumenten zu blöd sind?

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