Stromproduzierende Biogasanlagen: Anpassung der Förderung ab 2027 geplant
Die Förderbedingungen für stromproduzierende Biogasanlagen haben sich mit der Revision des Energiegesetzes per Anfang 2025 geändert. Für bestehende Anlagen, bei denen die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ausläuft, bestehen nach wie vor finanzielle Herausforderungen. Der Weiterbetrieb oder auch Investitionen in Erneuerungen und Erweiterungen lohnen sich für diese Anlagen in einigen Fällen nicht. Vor diesem Hintergrund prüft der Bund derzeit Anpassungen am Förderregime.
Diese Anpassungen umfassen im Wesentlichen:
- Erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen sollen die gleichen Ansätze erhalten wie Neuanlagen
- Die Bonuskategorien der Betriebskostenbeiträge und der gleitenden Marktprämie sollen optimiert und harmonisiert werden.
- Nicht-landwirtschaftliche Substrate (Co-Substrate), die in einer landwirtschaftlichen Biogasanlage vergärt werden, sollen die Transportdistanz von 50 km nicht überschreiten.
- Die Betriebskostenbeiträge sollen für alle landwirtschaftlichen Anlagen leicht erhöht werden.
Diese Massnahmen sollen mit einer Revision der Energieförderverordnung per 1. Januar 2027 umgesetzt werden. Sie geht im Frühling 2026 in die Vernehmlassung, so dass Interessierte Gelegenheit haben, zu den vorgesehenen Anpassungen Stellung zu nehmen.
Was gilt seit Anfang 2025 für stromproduzierende Biogasanlagen?
Beim Bau von neuen Biogasanlagen und bei erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen bestehender Anlagen können Betreiberinnen und Betreiber eine Förderung erhalten. Dabei muss zwischen zwei Fördermodellen gewählt werden:
Die gleitende Marktprämie ist eine Förderung für den Strom, der ins Netz eingespeist wird. Sie sorgt dafür, dass Anlagenbetreiber, die ihren Strom am Markt verkaufen, verlässlich Einnahmen erhalten, indem die Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Preis, den es für den Strom am Markt gibt, ausgeglichen wird. Die gleitende Maktprämie ist auf 20 Jahre befristet.
Ein Beispiel: Ein Biogasanlagenbetreiber erhält einen Förder-Ansatz von 45 Rappen pro Kilowattstunde zugesprochen. Am Markt erhält er 9 Rappen für den produzierten Strom. Die Differenz von 36 Rappen wird durch die gleitende Marktprämie gedeckt. Gleitend heisst: Die Prämie ist flexibel, sie passt sich laufend dem Marktpreis an. Steigt der Preis am Markt, sinkt die Prämie.
Beim zweiten Fördermodell übernimmt der Bund mit den Investitionsbeiträgen einen Teil der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es für den Strom, der nach dem Bau der Anlage ins Netz eingespeist wird, den sogenannten Betriebskostenbeitrag. Dieser funktioniert gleich wie die gleitende Marktprämie (flexible Prämie, die sich dem Marktpreis anpasst), ist jedoch tiefer. Der Betrag deckt nur die reinen Betriebskosten und keine Kapital- oder Amortisationskosten. Der Betriebskostenbeitrag wird auf unbefristete Zeit ausbezahlt.
Was bedeuten die geltenden Regeln für bestehende Biogasanlagen?
Die kostendeckende Einspeisevergütung, mit der Anlagen bisher gefördert wurden, läuft für viele Biogasanlagen in den kommenden Jahren aus. Danach können die Betreiber den Betriebskostenbeitrag beanspruchen.
Steht eine Investition in eine erhebliche Erneuerung oder Erweiterung an, können Anlagenbetreibende wählen, welches Fördermodell sie beanspruchen möchte. Die gleitende Marktprämie wird jedoch nur für den erneuerten oder erweiterten Anteil des produzierten Stroms gewährt. Sie beträgt aktuell 75 % der Prämie, die es für Neuanlagen gibt. Für den Teil des Stroms, der nicht durch eine Erweiterung oder Erneuerung entsteht, gibt es weiterhin den Betriebskostenbeitrag.
Nathalie Bachmann, Fachspezialistin Erneuerbare Energie, Bundesamt für Energie
Bild: Keystone-sda; Gaetan Bally
Neuste Kommentare