Neu Januar 2025: Projektierungsbeiträge für Wasser- und Windkraftanlagen
Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, dem die Schweizer Bevölkerung am 9. Juni 2024 zugestimmt hat, wurden neue Förderinstrumente eingeführt. Neu können Beiträge an die Projektierung von Wasser- und Windkraftanlagen beantragt werden. Dieses Instrument trägt den hohen Projektierungskosten und den mit den aufwändigen Verfahren zusammenhängenden Realisierungsrisiken Rechnung und soll einen Anreiz für die Entwicklung von Projekten schaffen. Die entsprechenden Anpassungen des Energiegesetzes (EnG) und der Energieförderverordnung (EnFV) sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
In welchen Fällen ist ein Projektierungsbeitrag möglich und wie hoch ist er?
Projektierungsbeiträge können in Anspruch genommen werden für:
- Neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MWbr (mittlere mechanische Bruttoleistung) oder erhebliche Erweiterungen von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindesten 300 kWbr. Dies sind Anlagen, bei denen nach Erlangung der Baureife grundsätzlich Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht. Voraussetzung ist, dass eine Vorstudie vorliegt, die das Vorhaben beschreibt und dessen grundsätzliche Machbarkeit aufzeigt. Der Detaillierungsgrad der Angaben ist der Planungsstufe entsprechend noch gering.
- Neue Windenergieanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 2 MW. Ein Projektierungsbeitrag wird bei Windenergieanlagen pro Projekt und nicht pro einzelne Anlage gewährt und ist auf 1 Million Franken pro Projekt begrenzt. Voraussetzung für den Projektierungsbeitrag ist eine Vorstudie für das Projekt und der Nachweis, dass der Standort des Projekts im kantonalen Richtplan als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung verankert ist.
Der Projektierungsbeitrag beträgt höchstens 40% der anrechenbaren Projektierungskosten und wird nur gewährt, wenn er mindestens 30’000 Franken beträgt. Anrechenbar sind Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen wurden. Der Projektierungsbeitrag wird von einem allfälligen späteren Investitionsbeitrag in Abzug gebracht. Falls die neue Anlage oder die erhebliche Erweiterung einer Anlage trotz Erhalt einer Baubewilligung nicht realisiert wird, muss der Projektierungsbeitrag zurückbezahlt werden.
Gesuche können ab sofort beim BFE eingereicht werden
Seit 1. Januar 2025 können Gesuche laufend beim Bundesamt für Energie eingereicht werden. Das Einreichedatum ist massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung. Reichen die Mittel nicht für die sofortige Berücksichtigung aus, werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen.
Detaillierte Informationen und die Gesuchsunterlagen sind auf der Webseite des BFE abrufbar für Wasserkraftanlagen und Windenergieanlagen. Das BFE beantwortet gerne Ihre Fragen. Bitte richten Sie diese für Wasserkraftprojekte an IB-WK@bfe.admin.ch und für Windenergieprojekte an Wind@bfe.admin.ch
Für Geothermieprojekte sind ebenfalls Projektierungsbeiträge möglich. Fragen dazu richten Sie bitte an geothermie@bfe.admin.ch.
Sektion Wasserkraft / Sektion erneuerbare Energien, Bundesamt für Energie
Photos: Keystone-sda, Windkraft Sedrik Nemeth; Wasserkraft: Alessandro della Bella
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