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Abnahmevergütung und Minimaltarife für Photovoltaik-Anlagen: Was hat der Bundesrat für 2026 beschlossen?


Wer Strom aus seiner Photovoltaik-Anlage ins Netz einspeist, verkauft diesen Solarstrom meistens an seinen Verteilnetzbetreiber. In der Schweiz gibt es rund 600 Verteilnetzbetreiber mit teils sehr unterschiedlichen Konditionen für die Einspeisung von Solarstrom. Ab dem 1. Januar 2026 wird sich dies ändern. Dann treten dafür neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die der Bundesrat am 19.Februar 2025 im Detail beschlossen hat. Energeiaplus erklärt, worum es geht.

Der neue rechtliche Rahmen
Grundsätzlich gilt, dass sich Produzent und Netzbetreiber über die Vergütungshöhe (Verkaufspreis) einigen sollen. Kommt keine Einigung zustande, muss der Verkaufspreis neu dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis entsprechen. Der vierteljährlich gemittelte Marktpreis wird vom BFE regelmässig publiziert (Einspeisevergütung). Die Referenzmarktpreise betrugen in den letzten sieben Jahren im Mittel knapp 10 Rp/kWh. Dort, wo die Netzbetreiber freiwillig die Herkunftsnachweise (HKN) abgenommen haben, kam man sogar auf durchschnittlich 13 Rp/kWh. Die nachstehende Abbildung zeigt die Preisentwicklung von 2018 bis heute.

 

Investitionssicherheit dank Minimalvergütungen
Für kleinere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW werden ab 2026 zudem Minimalvergütungen eingeführt. Diese gelten dann, wenn die vierteljährlichen Marktpreise sehr niedrig sind. Das Gesetz gibt vor, dass die Minimalvergütungen so bemessen sein müssen, dass damit typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können, und zwar selbst dann, wenn der Marktpreis über die ganzen 25 Jahre tiefer liegt. Das schafft auch in Zeiten tiefer Marktpreise Investitionssicherheit für die Betreiber von kleineren Anlagen.

Der Bundesrat hat folgende Minimalvergütungen beschlossen:

  • Für alle Anlagen bis 30 kW Leistung: 6 Rp/kWh
  • Für Anlagen mit Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW Leistung: je nach Leistung zwischen 5.8 und 1.2 Rp/kWh,
    Der genaue Betrag berechnet sich, indem man 180 durch die Leistung der Anlage teilt. Z.B. beträgt die die Minimalvergütung für 60 kW 3 Rp/kWh.
  • Für Anlagen ohne Eigenverbrauch zwischen 30 und 150 kW Leistung: 6.2 Rp/kWh

Die Höhe der Minimalvergütungen für Anlagen mit Eigenverbrauch kann aus folgender Grafik entnommen werden.

 

 

Wie funktionieren die Minimalvergütungen?
Die nachstehende Abbildung illustriert die Funktionsweise der Minimalvergütung am Beispiel einer Anlage unter 90 kW Leistung mit einer Minimalvergütung von 3 Rp/kWh.
Wenn der Betreiber seinen Solarstrom ins Netz einspeist, vergütet der Verteilnetzbetreiber dafür den Referenz-Marktpreis. Fällt dieser unter die Minimalvergütung, hier als gestrichelte Linie dargestellt, dann wird die Minimalvergütung bezahlt. Somit erhält der Betreiber normalerweise mehr als die Minimalvergütung, die nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.

 

 

Höhere Abnahmepreise dank HKN und neuen Anreizmodellen
Der Netzbetreiber kann zusätzlich zum Graustrom freiwillig die Herkunftsnachweise (HKN) abnehmen, die jeder Betreiber einer Photovoltaik-Anlage erhält und veräussern kann. Diese HKN bilden den ökologischen Mehrwert von Solarstrom gegenüber dem Graustrom ab.

Bereits heute kauft die grosse Mehrheit der Netzbetreiber die Herkunftsnachweise ab. Der Preis dafür lag 2024 für kleine Photovoltaik-Anlagen bei 2.4 Rp/kWh. Aber auch für den Graustrom kann der Netzbetreiber mehr als nur den Marktpreis (oder die Minimalvergütung) zahlen und diese Kosten an seine gebundenen Kunden weiterverrechnen. In der Stromversorgungsverordnung hat der Bundesrat festgelegt, bis zu welcher Preisobergrenze diese Weiterverrechnung zulässig ist. Für Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW mit Eigenverbrauch liegt diese Obergrenze bei z.B. 10.96 Rp/kWh.

Dem Netzbetreiber steht es auch frei, mit den Produzenten spezielle Abnahmebedingungen zu vereinbaren. Um das Netz vor Einspeisespitzen zu entlasten und so einen teuren Netzausbau zu verhindern, kann die Höhe der Abnahmevergütung beispielsweise mit speziellen Anreizen verknüpft werden. Ein Beispiel dafür ist das Produkt «Top-40» des Netzbetreibers «Genossenschaft Elektra» aus Jegenstorf. Dort erhalten die Produzenten eine um 8% höhere Abnahmevergütung, wenn nur maximal 60% der Leistung ins Netz eingespeist wird.

Wieland Hintz, Verantwortlicher Solarenergie BFE

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