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Deutlich weniger Gesuche für Marktprämie für unrentable Wasserkraftwerke


Wer im Jahr 2021 Strom aus einem unrentablem Grosskraftwasserwerk am Markt verkaufte, konnte beim Bundesamt für Energie (BFE) bis Ende Mai 2022 ein Gesuch für eine finanzielle Unterstützung einreichen. Sieben Gesuchsteller haben für sechs unrentable Anlagen ein Gesuch eingereicht. Bei Anlagen, die mehrere Besitzer haben, kann jeder Eigentümer ein Gesuch stellen. Das erklärt, warum es für 2022 mehr Gesuchsteller als Anlagen gibt, für die eine Marktprämie beantragt wurde. Beantragt werden Marktprämien in der Höhe von total rund 26 Millionen Franken für insgesamt 2.7 TWh (2.7 Milliarden kWh) unrentablen Strom.

Das Bundesamt für Energie unterstützt Grosswasserkraftwerke mit der sogenannten Marktprämie. Diese Prämie gibt es seit 2018. 2022 zahlt das BFE diese zum fünften Mal aus an Anlagen, die im Geschäftsjahr 2021 (Kalenderjahr 2021 oder hydrologisches Jahr 2020/2021) ihren Strom am Markt zu Preisen unter den Gestehungskosten verkaufen mussten.

Im Vergleich zum Vorjahr (Geschäftsjahr 2020) gingen markant weniger Gesuche ein: 2021 waren es 31 Gesuche für 57 Grosswasserkraftwerke mit einer beantragten Summe von 163 Millionen Franken. Das hat damit zu tun, dass im Geschäftsjahr 2021 die Marktpreise für Strom extrem hoch waren. Der durchschnittliche Spotmarktpreis über das Kalenderjahr (Jahresbase) lag bei 123.0 Franken pro MWh (zum Vergleich: 36.5 Fr./MWh im Jahr 2020 und 45.6 Fr./MWh im Jahr 2019). Da die Preise jedoch erst während den letzten vier Monaten des Jahres stark anstiegen, lag der durchschnittliche Preis für das hydrologische Jahr (1.10.2020 bis 30.9.2021) mit 72.3 Franken pro MWh noch deutlich tiefer. Deshalb haben insbesondere Kraftwerksgesellschaften, die für den Jahresabschluss ihres Geschäftsjahres das hydrologische Jahr verwenden, ein Gesuch für eine Marktprämie gestellt.

Verfügungen bis Ende 2022

Keine Marktprämie gibt es für Strom aus unrentablen Grosswasserkraftanlagen, welcher in der Grundversorgung zu den Gestehungskosten abgesetzt werden konnte. Der Grund: Diesen Betreibern und Eigentümern von Grosswasserkraftanlagen respektive Energieversorgungsunternehmen fallen so keine ungedeckten Gestehungskosten an. Strom zu den Gestehungskosten wird an jene Endkunden geliefert, die ihren Stromlieferanten nicht selber wählen können. So sieht es Artikel 31 im Energiegesetz vor.

Das BFE wird die eingegangenen Gesuche nun zusammen mit der von ihm beauftragten Vollzugsstelle AFRY Schweiz AG eingehend prüfen. Bis spätestens Ende 2022 wird das BFE die entsprechenden Verfügungen erlassen.

Für die Marktprämie Grosswasserkraft stehen aus dem Netzzuschlagsfonds rund 100 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung – abzüglich der Rückerstattung des Netzzuschlags für stromintensive Endverbraucher und den Vollzugskosten.

Das Instrument der Marktprämie war ursprünglich bis 2022 befristet, wurde nun aber während der Herbstsession 2021 vom Parlament um weitere neun Jahre bis 2031 verlängert.

 

Bernhard Hohl, Sektion Wasserkraft, Bundesamt für Energie

Bild: Symbolbild Schweizer Luftwaffe

 

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