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Gebäude zu stark beheizt? Was kann man tun?


Herr R. aus S. hat sich an das Bundesamt für Energie (BFE) gewandt: Sein Wohngebäude werde übermässig beheizt. Mehrfach habe er die zuständige Verwaltung gebeten, dies zu ändern – ohne Erfolg. Nun wollte er vom BFE wissen, was er unternehmen könne. Im Rahmen unserer Serie «Liebes BFE» greifen wir das Thema in unserem Online-Magazin auf.

27 Grad in der Wohnung und 25 Grad im Hauskorridor: Das zeigen die Thermometer auf den Photos an, die Herr R. seinem Schreiben ans BFE beigelegt hat. Er ist Stockwerkeigentümer in einem Mehrfamiliengebäude mit einer Bodenheizung, die mit Heizöl läuft, in einem Ort am Vierwaldstättersee. Die Stockwerkeigentümerschaft hat ein Treuhandbüro mit der Verwaltung beauftragt. Mehrfach habe er sich schon bei der Verwaltung beschwert, dass das Haus übermässig beheizt werde. Und er sei nicht der einzige, so Herr R. Auch andere Stockwerkeigentümer hätten sich schon beklagt.

Das Problem bestehe seit Jahren, schreibt Herr R. weiter und dokumentiert dies mit dem E-Mail-Verkehr mit der Verwaltung. Aber nichts sei passiert. Es sei unerträglich, dieses Haus so zu überhitzen, wenn man Energie sparen und die Umwelt vor CO2-Emissionen schützen müsse, steht weiter im Schreiben.

Was kann Herr R tun? Kann das BFE helfen in solchen Fällen? Die Antwort ist Nein. Das BFE hat nicht die Kompetenz, in so einem Fall Massnahmen anzuordnen oder gar juristische Schritte zu veranlassen.

Zwar hat der Bundesrat im Winter empfohlen, Energie zu sparen und die Heizung runterzudrehen. Dieser Empfehlung nachzukommen ist aber freiwillig, solange noch keine Mangellage eingetreten ist. Der Bund hat demnach in dieser freiwilligen Phase auch keine Möglichkeit einzugreifen, beispielsweise eine Senkung der Heiztemperatur anzuordnen.

Was sagen HEV und MV?

Wohin kann man sich denn sonst wenden? Zum Beispiel an die Fachkammer Stockwerkeigentum des SVIT. Dort kann man sich juristisch beraten lassen. Eine Option ist auch, das Thema an der Stockwerkeigentümer-Versammlung aufzugreifen oder gar eine ausserordentliche Stockwerkeigentümer-Versammlung einzuberufen – sofern dies im Reglement vorgesehen ist -, um zu entscheiden, wie man das Problem beheben könnte.

Auch der Hauseigentümerverband (HEV) ist eine mögliche Anlaufstelle. Der HEV schreibt auf Anfrage, dass die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft aktiv werden muss. Denn: Die Verantwortung für technische Installationen und deren Einstellung liege beim Eigentümer, also bei den Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern.

Etwas anders ist es, wenn Herr R. Mieter der Liegenschaft wäre. Er könnte eine Mietzinsreduktion verlangen, wenn die Heizung nicht korrekt funktioniert und für Überhitzung in Wohnung und Korridoren sorgt. Denn: Eine überhöhte Temperatur stelle mietrechtlich ein Mangel dar, schreibt der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) auf Anfrage. Die Referenz-Temperatur in einer Mietwohnung liege bei 20 bis 21 Grad, in einem Minergie-Gebäude bei 19 bis 20 Grad. Bei einer Abweichung von 3 bis 5 Grad liege deshalb ein Mangel vor, der zu einer Mietzinsreduktion berechtige. Sinkt die Temperatur nicht unter 24 bis 25 Grad, sei dies der Fall. Ein seltener Fall allerdings, räumt der MV ein. Meistens gehe es um zu tiefe Raumtemperaturen.

Lässt sich die Raumtemperatur nicht auf die Idealtemperatur einstellen, dann können Mieterinnen und Mieter dieses Problem mit eingeschriebenem Brief der Vermieterschaft mitteilen und sie auffordern, die nötigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Führt dies nicht zum Erfolg, dann wären die nächsten Schritte die Hinterlegung des Mietzinses auf ein Depot und der Gang an die Schlichtungsbehörde. Einen Ersatz des Heizungssystems können Mieterinnen und Mieter indes nicht einfordern. Das ist Sache der Eigentümerschaft.

Informationen zum Heizungsersatz:

Informieren Sie sich, welches Heizsystem für Ihre Liegenschaft geeignet ist. Nutzen Sie dafür die Gratis-Beratung der Impulsberaterinnen und -berater, die das Programm «erneuerbar heizen» anbietet.

Der Heizkostenrechner von EnergieSchweiz zeigt Ihnen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und auch, wieviel CO2 Sie einsparen.

Informationen punkto Fördermittel finden Sie auf der Homepage des Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen.

 

Brigitte Mader, Kommunikation, Bundesamt für Energie
Shutterstock: Stock-Foto ID: 1922664530; F8 Studio

 

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