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Recht auf Laden: Blick nach Europa, Stand in der Schweiz


Wo kann ich mein E-Fahrzeug laden? Das ist ein zentraler Aspekt bei der Anschaffung eines E-Autos. Welche Rechte haben Mieter oder Stockwerkeigentümerinnen? Dürfen Sie eine Ladestation installieren? Wie sieht es mit dem Laden an öffentlichen Ladepunkten aus? Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) hat die Rechtslage in sieben europäischen Ländern untersucht.

Während der Weltmarkt für alle Arten von Autos unter anderem aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie deutlich zurückgegangen ist, ist der globale Anteil an Elektroautoverkäufen laut SIR-Bericht im Jahre 2020 um 70 % auf ein Rekordhoch von 4.6 % gestiegen. Etwa 3 Millionen neue Elektroautos wurden 2020 registriert und zum ersten Mal hat Europa China als den grössten Markt für Elektroautos mit 1.4 Millionen neuen Registrierungen (und damit 10.5 % aller neuen Autoregistrierungen auf dem europäischen Markt) überholt.

Das starke Wachstum bei den Elektroautos hat zur Folge, dass neben Finanzierungsinitiativen und anderen Fördermassnahmen auch durchsetzbare Rechtspflichten eine zunehmend stärkere Rolle spielen. Neben den Minimalvorgaben für technische Standards und zum Verbraucherschutz finden sich immer mehr Beispiele, um mit rechtlichen Verpflichtungen ein Mindestmass an Ladeinfrastruktur zu gewährleisten. Das gilt insbesondere bei Gebäuden, an öffentlichen Strassen und auf Autobahnen.

Der zeigt auf, welche Regelungen den Ausbau der Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge verlangen, fördern oder vereinfachen. Folgende Länder wurden untersucht: Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Schweden und Grossbritannien. Der Bericht beleuchtet dabei Installationen in verschiedenen Umgebungen:

  • privat genutzte Ladestationen auf privatem Grund, beispielsweise auf Parkplätzen von Mietwohnungen oder Stockwerkeigentum. Deutschland beispielsweise geht besonders weit und hat Wohnungseigentümern und Mieterinnen das Recht zugesprochen, einen Ladepunkt zu installieren.
  • allgemein-zugängliche Ladestationen auf privatem Grund, zum Beispiel bei Einkaufszentren oder an Tankstellen. In Grossbritannien zum Beispiel wird eine minimale Infrastruktur verlangt für neue und renovierte Nichtwohngebäude mit einer gewissen Mindestzahl an Parkplätzen.
  • allgemein-zugängliche Ladestationen auf öffentlichem Grund, zum Beispiel auf Autobahnrastplätzen oder bei öffentlichen Parkplätzen. Die Gesetzgebung Frankreichs beispielsweise umfasst eine finanzielle Förderung von Ladestationen, die auch Gemeinden offensteht.

Bei den allgemein zugänglichen Ladepunkten kommen die Autoren zum Schluss, dass derzeit in keiner der untersuchten Rechtsordnungen eine rechtliche Verpflichtung besteht, allgemein zugängliche Ladepunkte zu installieren. In verschiedenen Staaten sind solche Regelungen in Arbeit, Spanien kennt bereits eine solche Vorgabe für Tankstellenbetreiber.

Neben den Regelungen der einzelnen Länder kennt auch die EU Vorgaben für die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur entlang der Schnellstrassen und auf Parkplätzen von Gebäuden. Diese Vorgaben werden zurzeit im Rahmen des Europäischen Green Deal überarbeitet.

Wie sieht es rechtlich in der Schweiz aus? Die Rechte und Pflichten zur Ladeinfrastruktur sind in ganz verschiedenen Rechtsbereichen geregelt. Ein «Recht auf Laden» für Mieter und Stockwerkeigentümer gibt es derzeit nicht, dies wäre grundsätzlich im Obligationenrecht bzw. im Zivilgesetzbuch zu regeln. Nationalrat Jürg Grossen (GLP/BE) verlangt in seiner Motion 21.3371 «Mieterinnen und Mieter sollen Elektroautos laden können», dass die gesetzlichen Grundlagen dazu geschaffen werden. Der Bundesrat lehnt die Motion zwar ab, schlägt aber vor, mögliche Optionen zusammen mit dem Postulat 20.4627 «Fossilfreien Verkehr bis 2050 ermöglichen» zu erarbeiten. Diesem Vorstoss von Nationalrat Jürg Grossen hat der Bundesrat zugestimmt. Der SIR-Bericht kann dafür eine wertvolle Grundlage sein.

Darüber hinaus kann die vom Bundesrat mit dem revidierten CO2-Gesetz vorgeschlagene finanzielle Förderung die Verbreitung von Ladestationen voranbringen – nicht nur in Mietshäusern und im Stockwerkeigentum, sondern auch am Arbeitsplatz und an öffentlichen Standorten.

Sebastian Dickenmann, Fachspezialist Energieeffizienter Verkehr, Bundesamt für Energie
Bild: Stock-Foto ID: 1580063248; Ralf Gosch

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