Leitungsprojekte im Übertragungsnetz: der Weg zur Bewilligung


Das Schweizer Stromnetz besteht aus dem rund 6700 Kilometer langen Übertragungs- und den rund 250‘000 Kilometer langen Verteilnetzen. Das Übertragungsnetz transportiert den Strom mit hoher Spannung (220/380 Kilovolt) über weite Strecken, z.B. von einem grossen Kraftwerk bis in ein Unterwerk in der Nähe eines Ballungszentrums. Die Verteilnetze transportieren den Strom bis zum Verbraucher. Grosse Teile der Netze sind über 40 Jahre alt und sind den steigenden Herausforderungen mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien und der zunehmend dezentralen Einspeisung teilweise nicht mehr gewachsen.

Der Aus- und Neubau des Übertragungsnetzes gehört darum zu den dringlichen Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG als Betreiberin dieses Netzes. Bis ein Leitungsprojekt des Übertragungsnetzes realisiert werden kann, durchläuft es verschiedene Prozessschritte:

Soweit ein Leitungsbauvorhaben des Übertragungsnetzes erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, muss vor der Einleitung eines Plangenehmigungsverfahrens ein Sachplanverfahren durchgeführt werden. Für den Bereich der elektrischen Leitungen ist der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) massgebend. Sachpläne sind für den Bund ein wichtiges Planungsinstrument, um seine raumwirksamen Tätigkeiten (neben dem Bau von Übertragungsleitungen gehören z.B. auch der Bau von Nationalstrassen, Bahnanlagen, Flughäfen oder geologischen Tiefenlagern dazu) aufeinander abzustimmen und mit den raumplanerischen Bestrebungen der Kantone zu harmonisieren. Verantwortlich für die Durchführung der SÜL-Verfahren ist das Bundesamt für Energie (BFE). Es wird dabei vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) unterstützt. Im Sachplanverfahren wird einerseits ein Planungskorridor für die zukünftige Leitungsführung bestimmt und andererseits die Frage nach der anzuwendenden Übertragungstechnologie (Freileitung oder Kabel) beantwortet. Im Rahmen des Sachplanverfahrens wird das BFE durch eine projektspezifische Begleitgruppe beraten. Sie besteht aus Mitgliedern verschiedener Bundesfachstellen, Vertretern der betroffenen Kantone, der schweizerischen Umweltschutzorganisationen und der Gesuchstellerin (Swissgrid).

In einem ersten Schritt empfiehlt die Begleitgruppe ein Planungsgebiet, welches in der Folge durch den Bundesrat festgesetzt wird. In einem zweiten Schritt erarbeitet die Swissgrid mögliche Korridorvarianten für den Bau der Leitung innerhalb des festgesetzten Planungsgebiets. Die Begleitgruppe überprüft diese Varianten unter Anwendung eines einheitlichen Schemas (Bewertungsschema Übertragungsleitungen) und empfiehlt einen Planungskorridor als auch eine Übertragungstechnologie. Das Sachplanverfahren wird schliesslich mit der Festsetzung des Planungskorridors sowie der Übertragungstechnologie durch den Bundesrat abgeschlossen. Diese Festsetzung ist behördenverbindlich, d.h. die Behörden haben diese im Plangenehmigungsverfahren und bei ihren weiteren raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Danach kann Swissgrid ein konkretes Projekt planen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass die Leitung in der bestimmten Übertragungstechnologie ausgeführt wird und das Leitungstrassee innerhalb des festgesetzten Planungskorridors zu liegen kommt.

Das konkrete Bauprojekt reicht Swissgrid anschliessend beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein (Plangenehmigungsgesuch). Damit wird das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. Das ESTI ist zuständig ist für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der Plangenehmigung. Im Plangenehmigungsverfahren wird überprüft, ob das Projekt den Sicherheitsvorschriften und den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Umwelt- und Raumplanungsrechts, entspricht. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Bauvorhaben mit den Interessen von Privaten (Grundeigentümern, Anwohnern) vereinbar ist. Wenn das ESTI nicht alle Einsprachen erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen kann, überweist es die Unterlagen an das BFE. Dieses führt das Plangenehmigungsverfahren weiter und erlässt schliesslich einen Plangenehmigungsentscheid. Mit diesem wird auch über allfällige (auch enteignungsrechtliche) Einsprachen entschieden. Gegen diesen Entscheid können die Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nachfolgend beim Bundesgericht einreichen. Hat das BFE das Plangenehmigungsgesuch genehmigt und gehen innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerden ein, wird die Plangenehmigung rechtskräftig und Swissgrid kann das Leitungsprojekt realisieren.

Schauen Sie sich den Bewilligungsprozess im Video von Swissgrid an:

 

Thomas Oswald, Leiter Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht BFE
Sabine Hirsbrunner, Fachspezialistin Medien und Politik BFE

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