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Viel Neues im Energiebereich


Am 21. Mai 2017 hat das Stimmvolk dem totalrevidierten Energiegesetz (EnG) zugestimmt, das den Umbau hin zu einer nachhaltigen Energieversorgung vorantreibt. Drei Stossrichtungen liegen dem Gesetz zugrunde: die Steigerung der Energieeffizienz, der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der Atomausstieg. Mit verschiedenen Massnahmen sind diese Stossrichtungen im EnG sowie in elf weiteren Bundesgesetzen weiter konkretisiert.

Richtwerte verankert
Die Massnahmen orientieren sich an Richtwerten betreffend Energieverbrauch und Stromproduktion, die das Parlament im Gesetz verankert hat. Der Energieverbrauch pro Person soll bis 2020 um 16 und bis 2035 um 43 Prozent gegenüber dem Jahr 2000 sinken. Die jährliche Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft soll bis 2020 4400 Gigawattstunden und bis 2035 11’400 GWh betragen. Der Richtwert für die jährliche Produktion aus Wasserkraft steht bis 2035 bei 37’400 GWh.

Effizienz und Energiesparen
Energie gespart werden soll in verschiedenen Bereichen. Das bisher bis 2019 befristete Gebäudeprogramm für energetische Sanierungen wird über diese Frist hinaus weitergeführt. Zusätzlich kann es mit maximal 450 Millionen Franken pro Jahr mehr Geld aus der CO2-Abgabe erhalten als bisher.

Die energetischen Sanierungen können neu nicht nur im Jahr der Sanierung, sondern auch in den zwei folgenden Steuerperioden geltend gemacht werden. Von den Steuern abgezogen werden können zudem auch die Abbruchkosten. Diese steuerrechtlichen Neuerungen treten allerdings erst am 1. Januar 2020 in Kraft.

Mit verschärften Zielvorgaben für neue Personenwagen (ab 2021 durchschnittlicher CO2-Ausstoss bei 95 g/km) sowie dem Ersatz der heutigen mechanischen Stromzähler durch Smart Meter sieht das neue Recht weitere wichtige Massnahmen im Bereich Effizienz vor.

Erneuerbare, Netz und Atomenergie
Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein höherer Netzzuschlag von 2,3 Rappen/kWh, und die Förderung von erneuerbarem Strom ist neu geregelt. Das Einspeisevergütungssystem ist marktnäher ausgestaltet, die Einmalvergütungen für PV-Anlagen werden ausgeweitet, für Biomasseanlagen und Wasserkraftwerke stehen Investitionsbeiträge zur Verfügung, und für Grosswasserkraft gibt es neu eine Marktprämie. Um den Ausbau der Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben, gelten neue Rahmenbedingungen für raschere Bewilligungsverfahren, welche die Kantone durchführen werden. Die Nutzung erneuer­barer Energien und ihr Ausbau sind künftig im Grundsatz anderen Interessen von nationaler Bedeutung, wie dem Natur- und Heimatschutz, gleichgestellt. Schliesslich hat der Gesetzgeber das Verbot für neue Kernkraftwerke festgeschrieben.

Neue Verordnungen
Die Totalrevision des Energiegesetzes machte auch die Anpassung der alten Energieverordnung notwendig. Sie wurde neu in drei einzelne Verordnungen aufgeteilt: die Energieförderungsverordnung (EnFV), welche den Vollzug von Einspeise­vergütungssystem, Einmalvergütung, Investitionsbeiträgen und Marktprämie regelt, die Energieeffizienzverordnung (EnEV), welche die energetischen Anforderungen an Anlagen, Fahrzeuge und Geräte enthält, sowie die Energieverordnung (EnV), welche die restlichen Bestandteile der alten EnV enthält, die nicht den vorher genannten Verordnungen zugeteilt wurden. Angepasst wurden im Weiteren insbesondere die CO2-Verordnung und die Stromversorgungsverordnung.

Sabine Hirsbrunner, BFE-Fachspezialistin Medien und Politik

 

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