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Stopp! – Und nun das Ganze rückwärts…


Radioaktive Abfälle müssen gemäss Kernenergiegesetz bis zum finalen Verschluss des geologischen Tiefenlagers ohne grossen Aufwand rückholbar sein. Doch wer entscheidet, ob die Abfälle wieder geborgen werden? Und anhand welcher Kriterien? Wie setzt man eine Rückholung technisch um? Was heisst «ohne grossen Aufwand»? Lohnt es sich, sich schon heute Gedanken zu einer eventuellen Rückholung zu machen, obwohl es dazu keine praktischen Erfahrungen gibt?

Diese und weitere Fragen wurden im Rahmen zweier Veranstaltungen des Bundesamts für Energie BFE für die Mitglieder der Regionalkonferenzen im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager erörtert und diskutiert.

An beiden Anlässen gab es Fachreferate und intensive Diskussionen zwischen den geladenen Expertinnen und Experten mit dem Publikum. Und es wurde klar: die Rückholbarkeit der radioaktiven Abfälle muss bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme des Tiefenlagers vollständig erprobt und nachgewiesen sein. Sie ist eine Bedingung, damit ein Tiefenlager betrieben werden darf. Die effektive Rückholung wiederum wird indes nicht angestrebt. Sie ist deshalb nicht in der konkreten Planung für ein Tiefenlager vorgesehen.

Die Rückholbarkeit radioaktiven Materials ist im Gesetz sowie im Tiefenlagerkonzept verankert. Sie erhöht die nukleare Sicherheit eines Tiefenlagers. Sie sorgt aber auch für eine grössere Akzeptanz in der Gesellschaft. In Zukunft steht es den Menschen offen, die Handlungen der Gegenwart wieder rückgängig zu machen. Die Rückholbarkeit ist damit auch ein Beitrag zur Gleichberechtigung künftiger Generationen.

Philippe Schaub, Fachspezialist Geologische Tiefenlager, BFE

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