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Plangenehmigungsverfahren des Bundes am Beispiel einer Sondierbohrung


Ein zentrales Merkmal des Plangenehmigungsverfahrens ist die Konzentration aller Bewilligungsverfahren bei einer Leitbehörde. Im Fall der Sondierbohrungen zur Untersuchung der möglichen Standortregionen für ein geologisches Tiefenlager ist die verfahrensleitende Behörde das Bundesamt für Energie. Ohne behördliche Verfahrenskoordination wäre die Aufgabe der Nagra, die notwendigen Sondierbohrungen innert nützlicher Frist zu realisieren, kaum zu bewältigen.

Für die Errichtung des Bohrplatzes wäre eine Vielzahl von Bewilligungen auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde erforderlich. So wäre es denkbar, dass das kantonale Baudepartement eine Ausnahmebewilligung für einen Bohrplatz erteilt, der ausserhalb der Bauzone und teilweise auf Ackerland liegt, das Bundesamt für Raumplanung aber gleichzeitig verlangt, dass der Bohrplatz nach Osten verschoben werden muss, was jedoch den Abstand zur nächsten Siedlung verringern würde. Dadurch könnte aber der Bohrbetrieb die vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte übersteigen, so dass das Amt für Umwelt nun ein Lärmgutachten verlangen könnte. Das kantonale Kreisbauamt möchte seinerseits, dass die geplante Zufahrtsstrasse zum Bohrplatz verbreitert wird, wodurch allerdings der vorgeschriebene Waldabstand und der Schutz des Wildtierkorridors nicht mehr eingehalten werden könnte. Stattdessen die bereits vorhandene Gemeindestrasse zu nutzen, wäre ebenfalls schwierig, da dies zu Einsprachen gegen die neue Verkehrsführung führen könnte.

Dieses fiktive Szenario lässt erkennen, wie zahlreich und teils widersprüchlich die öffentlichen und privaten Interessen in einem dichtbesiedelten Land wie der Schweiz sind. Die Bundesgesetzgebung sieht daher insbesondere für Infrastrukturvorhaben (Flugplätze, Eisenbahnlinien, Wasserkraftwerke etc.) das sogenannte Plangenehmigungsverfahren vor, so auch für erdwissenschaftliche Untersuchungen wie aktuell für die Sondierbohrungen der Nagra (siehe Medienmitteilung Sondierbohrungen Nördlich Lägern). Die Arbeit wird dadurch nicht weniger, aber die oben skizzierte Koordination mit den Behörden wird erleichtert und die Gefahr von widersprüchlichen Auflagen minimiert. Denn einzelne kantonale oder kommunale Bewilligungen sind nicht mehr notwendig, sondern werden in eine Gesamtbewilligung integriert.

Das Gesuch und die Pläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Anliegen unterschiedlicher Interessenvertreter werden vom BFE berücksichtigt, sofern sie keine unverhältnismässige Einschränkung bedeuten. Unsere Aufgabe ist es, die vielen konkurrierenden Interessen der Betroffenen zu ermitteln, gewichten, gegeneinander abzuwägen und auf Basis der Stellungnahmen der Fachbehörden des Bundes und der Kantone sowie allfälliger Einsprachen einen ausgewogenen und widerspruchsfreien Gesamtentscheid zu fällen. Beispielsweise kann das BFE bei Bedarf zusätzliche Lärmschutzmassnahmen verlangen, die über den Vorschlag der Gesuchstellerin hinausgehen. Gegen den Entscheid können die Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nachfolgend beim Bundesgericht einreichen. Wie Sie sehen, bleibt das Plangenehmigungsverfahren also eine Herausforderung, vereinfacht aber das Vorgehen für alle Beteiligten.

Peter Raible, Fachspezialist Kernenergierecht, BFE

 

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