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Standortbestimmung der oberirdischen Bauten


Im Rahmen von Etappe 2 hat die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) zusammen mit den Mitgliedern der Regionalkonferenzen den Standort der Oberflächenanlagen (OFA) für die Regionen Jura Ost und Zürich Nordost bezeichnet. Momentan ist die entsprechende Klärung in der Region Nördlich Lägern im Gang. Doch auch die Lage der Nebenzugangsanlagen (NZA, siehe Blogbeitrag) muss festgelegt werden. Auch hier ist das oberste Ziel, diese ohne grosse Auswirkungen auf die Umwelt zu platzieren.

Jedes Tiefenlager benötigt mindestens zwei NZA – eine für die Frischluftzufuhr und eine für den Baubetrieb. Die kleinstmögliche Nebenzugangsanlage ist eine alleinstehende Schachtkopfanlage (SKA) für die Frischluftzufuhr. Diese würde ca. 0.2 Hektaren (ha) Land benötigen. Die Personen- und Materialströme beschränken sich auf die Erstellung und den Rückbau der Anlage.

Die NZA für den Betriebszugang unterscheiden sich je nach Lagertyp nur bezüglich der Grösse: Während bei einem Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) Land von ca. 0.5 ha benötigt wird, ist die Anlage bei einem Lager für hochaktive Abfälle (HAA) ca. 1 ha gross. Dies deshalb, weil bei einem HAA-Lager auch während der Betriebsphase laufend Einlagerungsstollen gebaut werden und die entsprechenden Bautransporte über den Betriebsschacht laufen. Der Flächenbedarf eines Tunnelportals ist derselbe wie bei einer Schachtkopfanlage. Die beiden Anlagetypen unterscheiden sich aber in der Höhe der Gebäude. Bei einem Tunnelportal werden keine Förderanlagen benötigt, weshalb das höchste Gebäude nur ca. 8 Meter hoch sein wird. Bei einer SKA ist der Förderturm bis ca. 30 Meter hoch.

Die NZA können an einem gemeinsamen Standort oder als Einzelanlagen gebaut werden. Unter Umständen können eine oder beide NZA auch auf dem Areal der Oberflächenanlage oder direkt daran angrenzend errichtet werden. Um den Standort der NZA zu bestimmen, bespricht derzeit eine Arbeitsgruppe der betroffenen Kantone, der Regionalkonferenzen, der Nagra, dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) sowie dem Bundesamt für Energie (BFE) die vorhandenen Handlungsspielräume und die beim Standortentscheid zu berücksichtigenden Kriterien. Basierend darauf wird die Nagra Anfang Etappe 3 für die drei Standortregionen konkrete NZA-Standorte vorschlagen. Diese Vorschläge werden anschliessend mit den Regionalkonferenzen soweit bereinigt, dass die Nagra schlussendlich die Standorte der NZA bezeichnen kann.

Seraina Branschi, Fachspezialistin Entsorgung BFE

Bildlegende:

Eine Nebenzugangsanlage für die Frischluftzufuhr in die untertägigen Anlagen stellt die kleinstmögliche Nebenzugangsanlage dar. (Quelle: Nagra)

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